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Allgemeine Bestimmungen für den Holzkauf aus dem Stadtwald Maulbronn

Allgemeine Bestimmungen für den Holzkauf aus dem Stadtwald Maulbronn

Allgemeine Information

Der Stadtwald Maulbronn ist nach dem Pan-Europäischen Forst-Zertifizierungssystem zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und pflegliche Waldwirtschaft. Die Forstbetriebe haben sich verpflichtet festgelegte Standards einzuhalten. Bei Verstößen droht der Entzug des Zertifikats.

Verkaufsbestimmungen

Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Holzkaufs.

Verstöße führen zum Verlust des Brennholzes ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises und Ausschluss aus dem Brennholzverkauf. Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor. Das Holz ist innerhalb eines halben Jahres abzufahren. Folien oder Planen zum Abdecken sind nicht zulässig und werden vom Forstbetrieb entfernt. Bei Abfuhrverzug behält sich der Forstbetrieb die Erhebung einer Lagergebühr vor.

Arbeitssicherheit, Unfallverhütung

Der Holzkäufer und die bei der Aufarbeitung mitarbeitenden Personen haben die geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Es besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb. Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Die Motorsäge muss mit einer Kettenbremse ausgestattet sein. Die Arbeit mit der Motorsäge ist nur volljährigen Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen erlaubt. Als Nachweis wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Motorsägen-Lehrgang verlangt.

Maschinen- und Geräteeinsatz

In der Motorsäge darf nur biologisch abbaubares Kettenhaftöl (blauer Engel) und Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Beim Einsatz von hydraulisch betriebenen Anbaugeräten (Spaltern) darf nur biologisch abbaubares Hydrauliköl verwendet werden.

Holzbereitstellung

Das Holz wird am Lagerort (Leistungsort) bereitgestellt und dort vom Käufer aufgearbeitet und abgeholt.

Haftung

Der Holzkäufer übt seine Tätigkeit in seinem Namen und auf sein Risiko aus. Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die bei der Holzaufarbeitung oder bei der Benutzung der Waldwege entstehen. Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Holzkäufer selbst.

Rechnungsstellung und Zahlungsverfahren

Bitte bestätigen Sie den Besuch eines Motorsägen-Lehrgangs, sowie die Kenntnis unserer Verkaufsbedingungen. Die Rechnung erhalten Sie an Ihre angegebene Adresse. Die Bezahlung kann nur per Überweisung erfolgen.

Gewährleistung, Gefahrenübergang, Zahlungsziel

Der Forstbetrieb gewährleistet die korrekte Anwendung des Messverfahrens zur Massenermittlung. Er leistet Gewähr bis 14 Tage nach Rechnungsstellung. Danach trägt jegliche Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Wertminderung der Käufer. Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten.


Kauf und Aufarbeitung von Brennholz in langer Form

Holzlagerung

Das Holz darf entlang der Waldwege im Wald gelagert werden. Um die Stammholzabfuhr und Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist ein Abstand von 1 Meter zur Waldstraße einzuhalten. Gräben sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Spreißel und Sägespäne sind nach der Aufarbeitung von der Waldstraße zu entfernen.

Fahren im Wald und Holzabfuhr

Das Befahren der Waldwege ist nur an Werktagen und auf direktem Weg zum Aufarbeitungsplatz gestattet (max. 30 km/h). Das Holz darf das ganze Jahr hindurch abgefahren werden. Die Holzabfuhr ist innerhalb eines halben Jahres zu beenden.



Kauf und Aufarbeitung von Flächenlosen

Holzaufarbeitung

Der Erwerb eines Flächenloses berechtigt zur Aufarbeitung des liegenden Abholzes. Der Anspruch zur Aufarbeitung des Flächenloses erlischt nach Ablauf eines halben Jahres. Holz, das nicht innerhalb eines halben Jahres aufgearbeitet wird, fällt ohne Rückvergütung des Kaufpreises in das Eigentum der Stadt Maulbronn zur weiteren Verwertung zurück.


Wege, Gräben und Böschungen sind frei zu räumen. Aufwachsende junge Waldbäume (Naturverjüngung) dürfen nicht beschädigt werden. Aus Naturschutzgründen ist in der Zeit vom 01. Mai bis 31. August eine Waldruhe einzuhalten. Sollte die Aufarbeitung in der Fläche noch nicht beendet sein, ist sie in dieser Zeit zu unterbrechen und am 01. September fortzusetzen. Die Weitergabe eines Flächenloses an Dritte bedarf der vorherigen Absprache mit dem Revierleiter.


Holzlagerung und Holzabfuhr

Das Holz darf entlang der Rückegassen im Wald gelagert werden. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Das Holz darf das ganze Jahr hindurch bei trockener Witterung oder bei Frost abgefahren werden. Es dürfen nur die vom Revierleiter zugewiesenen Rückegassen befahren werden. Ein Befahren der Bestandesflächen ist nicht zulässig. Bei der Lagerung am Forstweg ist ein Abstand von 1 Meter zur Fahrbahn einzuhalten. Gräben sind freizuhalten.

AGB: Ãœber uns
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